AyeletDagan
Informationsangebot Rentenreform 2026
Mit dem Aktivrentengesetz hat der Bund einen neuen steuerlichen Freibetrag für arbeitende Rentnerinnen und Rentner geschaffen. Viele Bürgerinnen und Bürger, die die Regelaltersgrenze bereits überschritten haben, nutzen diese Regelung im Alltag bislang kaum.
Seit dem 1. Januar 2026 können Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, nach aktueller Rechtslage einen monatlichen steuerlichen Freibetrag nutzen. Je nach Verdienst kann sich daraus ein entsprechend höherer Jahresfreibetrag ergeben. Der Freibetrag ist in § 3 Nr. 21 EStG geregelt und wird vom Arbeitgeber direkt über die Lohnabrechnung berücksichtigt, ohne dass ein gesonderter Antrag nötig ist.
Sozialversicherungsbeiträge fallen auf den Zuverdienst weiterhin an, insbesondere in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die neue Begrünstigung bezieht sich ausschließlich auf die Einkommensteuer. Mit der Aktivrente hat der Gesetzgeber zugleich das sogenannte Anschlussverbot gelockert, sodass befristete Verträge mit dem früheren Arbeitgeber nun auch ohne Sachgrund zulässig sind.
Zum 1. Juli 2026 sollen die gesetzlichen Renten nach aktueller offizieller Mitteilung angehoben werden. Die Deutsche Rentenversicherung hat die Anpassung am 5. März 2026 offiziell bestätigt. Der aktuelle Rentenwert, anhand dessen der monatliche Rentenzahlbetrag berechnet wird, erhöht sich damit ebenfalls.
Die Erhöhung erfolgt automatisch. Rentnerinnen und Rentner müssen nichts beantragen, der angepasste Betrag wird mit der Rentenzahlung für Juli 2026 wirksam. Die Anpassung gilt bundesweit einheitlich und betrifft alle Arten gesetzlicher Renten, darunter Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten.
| Ausgangssituation | Mögliche Auswirkung | Wichtig für die Einordnung |
|---|---|---|
| Kleinere Bruttorente | Der monatliche Bruttobetrag kann moderat steigen. | Netto hängt von Steuer- und Beitragsabzügen ab. |
| Mittlere Bruttorente | Der Zuwachs kann im Alltag spürbar sein. | Individuelle Abzüge können den Auszahlungsbetrag verändern. |
| Höhere Bruttorente | Der absolute Bruttozuwachs kann entsprechend größer ausfallen. | Der persönliche Nettoeffekt bleibt einzelfallabhängig. |
| Zusätzliches Einkommen vorhanden | Steuerliche Wechselwirkungen können relevanter werden. | Eine individuelle Prüfung kann sinnvoll sein. |
Die Rechenbeispiele beziehen sich auf den Bruttobetrag der Rente vor Abzug von Steuern und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wie viel netto tatsächlich ankommt, hängt vom Besteuerungsanteil, dem Krankenversicherungsbeitrag und weiteren individuellen Faktoren ab.
Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Altersrente bezieht, muss nach aktueller Rechtslage den überwiegenden Teil der ersten vollen Jahresbruttorente versteuern. Der verbleibende Anteil bildet den persönlichen Rentenfreibetrag, der als konkreter Euro-Betrag festgeschrieben und für die gesamte Bezugsdauer unverändert übernommen wird. Bestandsrentner behalten ihren bisherigen Freibetrag, eine Neuberechnung findet nicht statt.
Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt vom Gesamteinkommen ab. Der Grundfreibetrag wird regelmäßig angepasst und liegt für Alleinstehende und Verheiratete bei gemeinsamer Veranlagung unterschiedlich hoch. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den jeweils geltenden Betrag überschreitet, entsteht überhaupt eine Steuerpflicht. Viele Rentnerhaushalte mit kleinen und mittleren Renten bleiben damit auch 2026 weiterhin unterhalb der Steuerpflicht.
Für Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt 2026 ein monatlicher Freibetrag. Erst auf den Anteil der Betriebsrente, der diesen Freibetrag übersteigt, werden Krankenversicherungsbeiträge erhoben. Rechnerisch ergibt sich der Freibetrag aus der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.
Der Freibetrag steigt damit gegenüber dem Vorjahr. Wichtig für die Praxis: Der Freibetrag gilt ausschließlich für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, nicht für die Pflegeversicherung. In der sozialen Pflegeversicherung wird weiterhin die gesamte Betriebsrente verbeitragt, sobald die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Die sogenannte Mütterrente III ist Teil des Rentenpakets 2025. Sie wurde am 5. Dezember 2025 vom Bundestag und am 19. Dezember 2025 vom Bundesrat beschlossen und tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden künftig zusätzliche Kindererziehungszeiten rentenrechtlich anerkannt.
Pro Kind kann sich dadurch ein zusätzlicher Rentenanspruch ergeben. Viele Millionen Rentnerinnen und Rentner sind nach Angaben der Bundesregierung von dieser Regelung betroffen. Die Auszahlungen werden voraussichtlich erst ab dem Jahr 2028 erfolgen, da die technische Umsetzung bei den Rentenversicherungsträgern aufwendig ist. Die Ansprüche für das Jahr 2027 werden rückwirkend ausgezahlt.
Die zusätzlichen Leistungen werden aus Steuermitteln des Bundes finanziert. Für die Anerkennung der Erziehungszeiten ist in der Regel kein gesonderter Antrag nötig, da die Zeiten bei den meisten Betroffenen bereits im Rentenkonto hinterlegt sind.
Mit dem sogenannten Altersvorsorgedepot plant der Bund eine grundlegende Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Der Gesetzentwurf wurde am 17. Dezember 2025 vom Bundeskabinett beschlossen und am 26. Februar 2026 in erster Lesung im Bundestag behandelt. Nach öffentlicher Anhörung und Beratung im Finanzausschuss hat der Bundestag den Gesetzentwurf am 27. März 2026 in zweiter und dritter Lesung beschlossen.
Der Gesetzentwurf ist damit noch nicht endgültig verabschiedet: Er bedarf weiterhin der Zustimmung des Bundesrats. Die abschließende Entscheidung wird nach derzeitigem Stand für das Frühjahr 2026 erwartet. Geplanter Start des Altersvorsorgedepots ist der 1. Januar 2027. Bestehende Riester-Verträge laufen unabhängig von der Reform weiter.
Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn gestiegen. Für das Jahr 2027 ist bereits eine weitere Anhebung beschlossen. Parallel dazu hängt die Verdienstgrenze im Minijob dynamisch am Mindestlohn und wird entsprechend angepasst. Damit kann sich auch die mögliche monatliche Arbeitszeit im Minijob verändern.
Für Rentnerinnen und Rentner, die neben ihrer Altersrente einem Minijob nachgehen, bleibt die bisherige Systematik bestehen. Minijobs sind steuer- und beitragsbegünstigt, sie fallen aber nicht unter den neuen Aktivrente-Freibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG. Dieser gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Im Übergangsbereich oberhalb der Minijob-Grenze und unterhalb des Aktivrente-Freibetrags gelten weiterhin reduzierte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.
Viele Neuregelungen der Rentenreform 2026 greifen auf Fachbegriffe der gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Die folgende Übersicht erläutert die zentralen Begriffe in kompakter Form.
Die wichtigsten Elemente des Rentenpakets 2025 sind bereits beschlossen und treten in gestaffelten Stichtagen in Kraft. Ein einzelner Punkt befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Verabschiedung.
Aktivrentengesetz: verkündet Ende Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.
Rentenanpassung von der Deutschen Rentenversicherung am 5. März 2026 offiziell bestätigt. Wirksam ab 1. Juli 2026.
Stabilisierung des Rentenniveaus bis 2031. Bundestag 5.12.2025, Bundesrat 19.12.2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.
Ausweitung der Kindererziehungszeiten, Inkrafttreten 1. Januar 2027. Auszahlung aufgrund technischer Umsetzung voraussichtlich erst ab 2028, rückwirkend für 2027.
Mindestlohn und Minijob-Grenze wurden zum 1. Januar 2026 angepasst.
Bundestag in zweiter und dritter Lesung am 27. März 2026 beschlossen. Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Planmäßiger Start 1. Januar 2027 unter Vorbehalt.
Die Inhalte dieser Seite stützen sich auf offizielle Veröffentlichungen des Bundestages, der Bundesregierung, des Bundesfinanzministeriums sowie der Deutschen Rentenversicherung. Die folgenden Quellen sind zum Stand 23. April 2026 abrufbar.
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